NICHTS VERSCHENKEN!

Servicetipp: Arbeitnehmer*innenveranlagung

Mit Antrag beim Finanzamt (mit den vorgesehenen Formularen) oder Online (mit Bürgerkarte, Handysignatur oder vom Finanzamt ausgestellte Zugangsdaten nach Registrierung auf finanzonline.bmf.gv.at oder persönlich beim Finanzamt) können sich Unselbständige über den Steuerausgleich bis zu maximal fünf Jahre rückwirkend Steuern zurück- holen.

Als Sonderausgaben können dabei (bis 2020) Beiträge für freiwillige Personenversicherungen (Pension, Pflege, Kranken, Unfall, Leben) und Pensionskassen sowie zur Schaffung und Sanierung von Wohnraum geltend gemacht werden (sofern Anträge bzw. Maßnahmen vor 2016 erfolgt sind).

Kirchenbeiträge, Spenden an gemeinnützige NGOs sowie Beiträge für den Nachkauf von Schulzeiten und Beiträge für freiwillige Weiterversicherung werden seit 2017 automatisch an das Finanzamt gemeldet.

Als Werbungskosten werden Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro und Gewerkschaftsbeiträge, weiters Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Arbeitszimmer, anteilige Kosten für Computer, Telefon etc., Fachliteratur, beruflich veranlasste Reisekosten, Kosten für Aus- und Fortbildung sowie Umschulung, Fahrt- und Nächtigungskosten, berufliche Nutzung eines PKWs, Tagesgelder, Familienheimfahrten (soweit nicht vom Dienstgeber finanziert) berücksichtigt.

Als außergewöhnliche Belastungen (mit oder ohne Selbstbehalt) können etwa Ausgaben für auswärtige Berufsausbildung, Kinderbetreuungskosten (bis 2018), Katastrophenschäden, Krankheitskosten (Arzt- und Spitalshonorare, Medikamente, Heilbehelfe, Zahnersatz, Entbindung etc.), Kurkosten, Pflegeheim oder häusliche Betreuung, Begräbniskosten, Behinderung und Unterhaltsberechtigte geltend gemacht werden.

Mit dem 2019 eingeführten Familienbonus als Steuergutschrift (1.500 Euro pro Kind bis 18, 500 Euro über 18, sofern Familienbeihilfe bezogen wird) entfällt der bisherige Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr.

Beschäftigte und Arbeitslose, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer, wohl aber Sozialversicherungsbeiträge zahlen, sowie geringfügig Beschäftigte mit einem Bruttoverdienst von weniger als 475,86 Euro (Stand 2021) monatlich, erhalten eine Gutschrift von bis zu 400 Euro als Negativsteuer, Pensionist*innen 110 Euro. Diese Gutschrift erfolgt automatisch, wenn bis Juni kein Antrag gestellt wurde.

Informationen zum Steuerausgleich gibt es auf der Infoseite http://www.holdirdeingeldzurueck.at der Arbeiterkammer und auf https://www.bmf.gv.at/ themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung.html.

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